Die Einwilligung zur Datenverarbeitung gem. Art. 7 DSGVO durch die betroffene Person ist eine von sechs in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten möglichen Rechtsgrundlagen, die es Ihnen erlauben, personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Die Einholung der Einwilligung ist dann die ideale Rechtsgrundlage, wenn Sie den Betroffenen eine echte Auswahl und Kontrolle darüber bieten können, wie Sie ihre Daten verwenden. Wenn Sie hingegen keine echte Wahl anbieten können, ist die Zustimmung nicht der ideale Weg. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie die Daten für die Erfüllung eines Vertrages benötigen, Sie eine rechtliche Verpflichtung zur Verarbeitung haben oder die Verarbeitung zur Wahrung Ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
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Allgemeine Hinweise
- Die Einwilligung setzt eine freiwillige Entscheidung voraus. Nach Art. 7 DSGVO kann eine Willensbekundung nur freiwillig sein, wenn die betroffene Person „eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden“.
- Zustimmung unter der DSGVO erfordert ein „positives Opt-in“. Das heisst, Sie müssen der Person, von der Sie die Einwilligung möchten, die Möglichkeit geben, aktiv zu werden und ihr eine echte Wahlmöglichkeit bieten. Verwenden Sie daher keine vorgekreuzten Kästchen oder andere Standard-Zustimmungsverfahren.
- Die DSGVO erfordert eindeutige, voneinander klar abgegrenzte Zustimmungsoptionen für unterschiedliche Verarbeitungsvorgänge.
- Die Einwilligung sollte von anderen Bedingungen getrennt sein und keine Voraussetzung für eine Dienstleistung sein.
- Die DSGVO gibt den betroffenen Personen ein jederzeitiges Widerrufsrecht, über das Sie informieren müssen.
- Für Behörden, Arbeitgeber und andere Organisationen, die sich in einer gewissen „Machtposition“ befinden, gelten erhöhte Anforderungen, um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig und ohne Einflussnahme oder Zwang erfolgte.
- Vor dem 20. Juli 2018 eingeholte Einwilligungen gelten unter der Voraussetzung fort, dass diese den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Bis zur Geltung der DSGVO war eine sogenannte Opt-out Lösung möglich, das heisst eine datenverarbeitende Stelle konnte davon ausgehen, dass eine Person der Verarbeitung zustimmt, es sei denn, sie widersprach dediziert dieser Vorgehensweise, indem sie etwa den schon gesetzten Haken entfernte. Dies entspricht nicht mehr den aktuellen Vorgaben.
- Sie müssen Aufzeichnungen führen, um die erhaltenen Einwilligungen nachweisen zu können. Dokumentieren Sie, wann und wie die betroffene Person eingewilligt hat und welche Informationen Sie der betroffenen Person im Zuge der Einwilligung zur Verfügung gestellt haben.
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Formelle Erfordernisse
Die DSGVO sieht keine bestimmte Form für die Erteilung einer Einwilligung vor. Eine Einwilligungserklärung kann schriftlich, elektronisch (z.B. durch aktives Anklicken einer vorformulierten Einwilligungserklärung) oder mündlich, aber auch in konkludenter Form erfolgen.
Blosses Schweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person gilt nicht als Einwilligung, ausser die Begleitumstände weisen zweifelsfrei auf eine Zustimmung zur Datenverarbeitung hin (z.B. unmissverständliches Kopfnicken auf die Frage, ob die betroffene Person mit einer Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck einverstanden ist).
Die Datenschutzstelle empfiehlt auch künftig, Einwilligungen in Schriftform oder auf andere bewährte Weisen einzuholen, wie beispielsweise mittels dem Double Opt-in-Verfahren. Nur so kann die Eindeutigkeit der Einwilligung nachgewiesen werden.
Eine betroffene Person muss bei Abgabe ihrer Einwilligung über Folgendes informiert werden :
- Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen: In Erwägungsgrund 42 heisst es, dass die Person die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen kennen sollte. Dies bedeutet, dass Sie sich selbst identifizieren und auch weitere Verantwortliche nennen müssen, die sich auf die Zustimmung stützen.
- Zweck der Verarbeitung: In Erwägungsgrund 43 heisst es, dass für unterschiedliche Verarbeitungen eine separate Einwilligung erforderlich ist, soweit dies angebracht ist.
- Verarbeitungstätigkeiten: Die einzelnen Verarbeitungstätigkeiten müssen definiert werden.
- Das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Sie müssen den betroffenen Personen klar und unmissverständlich erklären, wozu sie ihre Einwilligung konkret erteilen. Der Antrag auf Einwilligung muss deutlich und getrennt von anderen Geschäftsbedingungen und in einfacher Sprache abgefasst sein.
Wenn Sie die Einverständniserklärung mit dem Informationsblatt gemäss Art. 13 DSGVO kombinieren möchten, ist auch hier eine klare und unmissverständliche Trennung vorzunehmen. Der Betroffene muss genau erkennen können, dass und wozu er konkret seine Einwilligung erteilt.
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Eindeutigkeit
Für den Betroffenen muss es offensichtlich sein, dass er bewusst eine Entscheidung trifft und in eine bestimmte Datenverarbeitung einwilligt. Vermeiden Sie Sätze wie: „Mir ist bekannt, dass ...“ und wählen Sie Formulierungen mit eindeutigem Inhalt wie etwa:
- Ich willige ein, dass ...
- Ich bin einverstanden, dass ...
- Mit der Unterschrift geben Sie Ihre Einwilligung, dass ...
Weiters muss es sich um eine bewusste Erklärung der betreffenden Person selbst handeln (Opt-in). Schon von der verantwortlichen Stelle im Sinne einer Zustimmung vorangekreuzte Einwilligungstexte oder nur mit einer Streich-/Abwahl-Möglichkeit versehene „vorgegebene Zustimmungen“ (Opt-out) genügen nicht.
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Freiwilligkeit
Eine wirksame Einwilligung im Sinne von Art. 7 DSGVO liegt nur dann vor, wenn diese freiwillig erteilt wird und auch jederzeit widerrufen werden kann. Eine unter Druck oder Zwang abgegebene datenschutzrechtliche Einwilligung ist unwirksam.
Eine Einwilligung ist in der Regel nicht freiwillig, wenn zwischen der datenverarbeitenden Stelle und der betroffenen Person ein eindeutiges Machtungleichgewicht besteht. Dies liegt daran, dass Personen, die von den Diensten abhängig sind oder negative Konsequenzen befürchten, das Gefühl haben, dass sie keine andere Wahl haben, als einzuwilligen - also wird Zustimmung nicht als frei gegeben angesehen. Dies kann vor allem ein Problem für Behörden und Arbeitgeber sein, weshalb in diesen Fällen an die Freiwilligkeit höhere Massstäbe angesetzt werden.
Beispiele:
Ein Unternehmen fordert seine Mitarbeitenden auf, der Überwachung am Arbeitsplatz zuzustimmen. Da die Mitarbeitenden auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind, können sie sich gezwungen sehen, ihre Zustimmung zu geben, um den Arbeitsplatz nicht zu riskieren.
Ein Online-Buchhandlung verlangt von den Kunden deren Einwilligung, dass sie ihre Daten im Rahmen des Kaufvorgangs mit anderen Unternehmen teilen. Die Einwilligung wird hier zur Verkaufsbedingung, obwohl die Weitergabe der Daten an weitere Unternehmen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf des Buches steht. Die Einwilligung ist folglich nicht freiwillig erfolgt und somit nicht gültig. Nur wenn die Kunden eine freie Wahl hätten, wäre die Einwilligung freiwillig.
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Alternativen zur Einwilligung
Wenn Sie eine alternative gesetzliche Grundlage für Ihre Datenverarbeitung suchen, finden Sie diese in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Hiernach dürfen Sie personenbezogene Daten ohne Zustimmung verarbeiten, wenn dies erforderlich ist für:
- die Erfüllung eines Vertrags wie z.B. die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, oder zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag. Dies beinhaltet auch Schritte, die auf Wunsch der betroffenen Person bereits im Vorfeld des Abschlusses eines Vertrages erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b);
- die Einhaltung einer gesetzlichen Verpflichtung: Wenn Sie nach liechtensteinischem oder EU-Recht verpflichtet sind, die Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Art. 6 Abs. 1 Bst. c);
- den Schutz von lebenswichtigen Interessen: Sie können personenbezogene Daten verarbeiten, wenn es notwendig ist, das Leben eines Menschen zu schützen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d);
- die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe: Wenn Sie personenbezogene Daten verarbeiten müssen, um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse zu erfüllen - und Sie dafür eine Rechtsgrundlage im liechtensteinischen Recht haben. Dies trifft vor allem auf die Behörden in Liechtenstein zu (Art. 6 Abs. 1 Bst. e);
- Berechtigte Interessen: Sie können personenbezogene Daten ohne Einwilligung verarbeiten, wenn Sie dies aus einem echten und legitimen Grund (einschliesslich kommerzieller Vorteile) tun müssen, es sei denn, dies wird durch die Rechte und Interessen des Einzelnen aufgewogen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Behörden diese Möglichkeit nicht nutzen können.
Vor allem von Unternehmen oder Vereinen werden die „berechtigten Interessen“ gerne als Grundlage verwendet, wenn sich die Einholung der Einwilligung als schwierig erweist und auch keine der anderen genannten Grundlagen adäquat erscheint. Zu beachten ist hier vor allem, dass die betroffenen Personen nicht mit einer Datenverarbeitung konfrontiert werden dürfen, die sie nicht erwarten müssen oder die ungerechtfertigte Auswirkungen auf sie hat. Auch hier ist wesentlich, dass die Datenverarbeitung fair, transparent und verantwortungsbewusst erfolgt.
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Wann benötigt man eine Einwilligung?
Die Einholung einer Einwilligung ist zu erwägen, wenn offensichtlich keine andere gesetzliche Grundlage besteht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie personenbezogene Daten auf eine Art und Weise verwenden oder weitergeben möchten, die mit dem ursprünglichen Zweck nicht kompatibel ist.
Ebenso ist die Einwilligung eine Möglichkeit, die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäss Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu legitimieren, aber nicht die einzige Möglichkeit. In Art. 9 Abs. 2 werden neun weitere Rechtsgrundlagen aufgeführt. Diese Alternativen sind in der Regel restriktiver und auf bestimmte Situationen zugeschnitten. Sie sollten jedoch zunächst prüfen, ob eine dieser Grundlagen zutrifft und nur wenn dies nicht der Fall ist, auf die Einwilligung ausweichen.
Zu beachten ist zudem, dass selbst bei Anwendung einer anderen Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 oder Art. 9 Abs. 2 DSGVO die Einwilligung für darüberhinausgehende Elemente Ihrer Verarbeitung zusätzlich nötig sein kann. Wenn Sie zum Beispiel als Arzt die Datenverarbeitung im Rahmen der Behandlung Ihrer Patienten auf Art. 9 Abs. 2 Bst. h DSGVO stützen können, benötigen Sie eine ausdrückliche Zustimmung zur Offenlegung der Daten gegenüber einem Labor, einem zu Rate gezogenen Facharzt oder einer privaten Krankenversicherung.
Sie benötigen zudem auch die Zustimmung gemäss den ePrivacy-Bestimmungen für viele Arten von Marketinganrufen und Marketingnachrichten, Cookies auf Ihrer Internetseite oder andere Online-Tracking-Methoden sowie zum Installieren von Apps oder anderer Software auf Geräten von Privatpersonen. Diese dürften durch die neue ePrivacy-Verordnung noch erweitert werden.
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Spezialfall: Einwilligungsunfähige Erwachsene
Wie vorstehend dargelegt, ist die Einwilligung in die Datenverarbeitung gemäss Art. 7 DSGVO durch die betroffene Person eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannten möglichen Rechtsgrundlagen, die es erlauben, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Eine solche Einwilligung muss zu ihrer Gültigkeit nicht nur seitens des Verantwortlichen gewisse Voraussetzungen erfüllen, sondern auch seitens der einwilligenden Person. Nun gibt es aber Menschen, die diese Voraussetzungen aus verschiedenen Gründen nicht erfüllen, beispielsweise schwer Demenzkranke oder Kinder.
Die DSGVO enthält für solche Fälle keine generellen, sondern nur rudimentäre und indirekte Regelungen zu einer gültigen Einwilligung (Art. 8 DSGVO betreffend Kinder und Art. 7 DSGVO betreffend Freiwilligkeit, Informiertheit etc.), weswegen zur Beantwortung dieser Frage auf das nationale Recht zurückzugreifen ist.
Hierzu sind das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) zum Persönlichkeitsrecht (Art. 9 ff PGR) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zur Sachwalterschaft und Vorsorgevollmacht (§§ 269 ff ABGB) zu konsultieren. Eine Einwilligung gemäss DSGVO kann nämlich als Geschäft gesehen werden. Wie alle Geschäfte setzt eine rechtswirksame Einwilligung die Handlungsfähigkeit (auch Geschäftsfähigkeit genannt) der betreffenden Person voraus (Art. 10 Abs. 1 Personen- und Gesellschaftsrecht; PGR). Für die Handlungsfähigkeit wiederum sind Mündigkeit und Urteilsfähigkeit notwendig (Art. 11 Abs. 1 PGR). Handlungsfähigkeit und Urteilsfähigkeit sind somit untrennbar miteinander verknüpft, da die Urteilsfähigkeit Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit ist. Die Mündigkeit ist ein klares Kriterium (Altersgrenze), während die Urteilsfähigkeit Fragen aufwerfen kann.
Der gegenständliche Eintrag konzentriert sich auf die fehlende Urteilsfähigkeit und damit auf die fehlende Handlungsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit von Erwachsenen im Datenschutzrecht. Weiterführende Informationen zur Mündigkeit bzw. zum besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen finden Sie hier.
Urteilsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit
Wie erwähnt, benötigt eine rechtswirksame Einwilligung Urteilsfähigkeit. Das liegt daran, dass man ohne Urteilsfähigkeit (bis auf wenige Ausnahmen) durch sein Verhalten keine rechtlichen Wirkungen hervorbringen kann (Art. 17 PGR), also auch keine rechtswirksame Einwilligung.
Urteilsfähig ist, wer die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss handeln kann (Art. 15 Abs. 1 PGR). Mit anderen Worten, man muss in der Lage sein, vernunftgemäss zu handeln, Situationen richtig einzuschätzen und die Tragweite bzw. Konsequenzen von Handlungen zu begreifen. Die Handlungsfähigkeit (und damit die Urteilsfähigkeit) wird bei Erwachsenen grundsätzlich vermutet (Art. 11 Abs. 2 PGR). Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Erwachsene in der Regel urteilsfähig und damit auch handlungsfähig sind.
Fehlende Urteilsfähigkeit bzw. fehlende Handlungsfähigkeit
Nun gibt es aber Gründe, die zu einem Fehlen der Urteilsfähigkeit und damit zur Handlungsunfähigkeit von Erwachsenen führen können. Das Gesetz zählt beispielhaft Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnliche Zustände auf (Art. 15 Abs. 1 PGR). Liegt einer dieser Gründe vor, ist die betreffende Person gemäss Gesetz urteilsunfähig und damit handlungsunfähig. Das würde bedeuten, dass beispielsweise eine erwachsene, schwer an Demenz erkrankte oder eine sonst beeinträchtigte Person nie mehr eine rechtswirksame Handlung vornehmen könnte, da ihr die Urteilsfähigkeit und damit auch die Handlungsunfähigkeit abgeht. Dass dies nicht richtig wäre, liegt auf der Hand.
Deshalb hat der Staat für diesen Fall vorgesorgt. Das liegt daran, dass über all den vorstehend dargelegten Rechten die Rechtsfähigkeit steht, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Art. 9 Abs. 2 PGR). Die Rechtsfähigkeit ist ein fundamentales Persönlichkeitsrecht, das allen Menschen von Geburt an zusteht.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 PGR ist nämlich jedermann rechtsfähig, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen, und nicht nur Urteils- bzw. Handlungsfähige. Die Bedeutung und Wichtigkeit dieses Persönlichkeitsrechts erkennt man nicht zuletzt daran, dass Art. 9 Abs. 3 PGR vorsieht, dass diese Bestimmung auch international-rechtlich zwingend ist. Am Ende kommt man somit dank der entsprechenden, vom Staat speziell dafür geschaffenen Rechtsgrundlagen immer zu einer rechtswirksamen Einwilligung. Wie das im Einzelnen funktioniert, wird nachfolgend dargelegt.
Gesetzliche Vertretung
Urteilsunfähige Erwachsene werden für Rechtsgeschäfte in Liechtenstein in der Regel vertreten. Dies kann durch einen Sachwalter oder einen Vorsorgebevollmächtigten geschehen (§ 269 ABGB und Art. 18 ff PGR).
Betreffend die Sachwalterschaft ist die neue, seit 1. April 2026 geltende Regelung in § 280 Abs. 1 ABGB2 zu beachten. Demnach wird die Geschäftsfähigkeit (Handlungsfähigkeit) von besachwalteten Personen durch eine Sachwalterschaft nicht eingeschränkt. Bis anhin führte eine Sachwalterschaft – mit Ausnahme von Geschäften über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens – automatisch zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit. Dieser konstitutive Verlust der Geschäftsfähigkeit wurde mit dieser Abänderung des ABGB abgeschafft. Es muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob die vertretene Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit aufweist und somit die in Frage stehende Rechtshandlung, hier konkret die datenschutzrechtliche Einwilligung, rechtswirksam vornehmen kann oder nicht.3 Je nachdem kann auch ein Genehmigungsvorbehalt im Sinne von § 280 Abs. 2 ABGB bestehen.
Selbstverständlich können die Angelegenheiten einer beeinträchtigten erwachsenen Person auch mittels anderer Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, besorgt werden. Für rechtswirksame Geschäfte sind jedoch stets die vorstehend dargelegten Erfordernisse gemäss Sachwalterschaft oder Vorsorgevollmacht zu beachten.
Dass also in Liechtenstein ohne Einwilligung personenbezogene Daten einer urteilsunfähigen erwachsenen Person verarbeitet werden müssen, die keine rechtliche Vertretung hat bzw. nicht geschäftsfähig ist (neuer § 280 Abs. 1 ABGB), ist eher unwahrscheinlich. Wenn, dann tritt ein solches Szenario höchstens für einen kurzen Zeitraum auf. In solch einem Fall wäre je nach Situation eine Mitteilung an das Landgericht vorzunehmen, welches in der Folge einen Sachwalter bestellt (§ 269 Abs. 1 ABGB) oder es greift die nachstehende Regelung für Notfälle.
Notfälle
In sehr dringenden Fällen und bei Fehlen einer anderen Rechtsgrundlage greifen Art. 6 Abs. 1 Bst. d DSGVO sowie allenfalls zusätzlich Art. 9 Abs. 2 Bst. c DSGVO als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung. Demnach ist eine Verarbeitung von Daten dann rechtmässig, wenn sie zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen ausserstande ist, ihre Einwilligung zu geben, beispielsweise bei Bewusstlosigkeit, einem (ersten) psychotischen Schub oder starker Trunkenheit. Das heisst, die Daten (sowohl normale personenbezogene Daten als auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten) können in solch einem Fall auch ohne Einwilligung oder eine andere Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 oder Art. 9 Abs. 2 DSGVO rechtmässig verarbeitet werden.
Konkrete Vorgehensweise
Somit ist bei fehlender Urteilsfähigkeit zunächst zu prüfen, ob es einen Sachwalter oder einen Vorsorgebevollmächtigten gibt. Sind diese vorhanden, so können sie (oder bei einer Sachwalterschaft je nachdem die beeinträchtigte Person selbst) die Einwilligung erteilen. In sehr dringenden Fällen (Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person, Notfälle) bilden Art. 6 Abs. 1 Bst. d DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 Bst. c DSGVO iVm Art. 6 Abs. 1 Bst. d DSGVO die Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung. Das heisst, die Daten können in Notfällen auch ohne Einwilligung rechtmässig verarbeitet werden.
Wichtiger Grundsatz:
Sowohl Kinder als auch urteils- bzw. handlungsunfähige Erwachsene sind bzw. bleiben Grundrechtsträger. Ihr Wille ist somit nicht automatisch unbeachtlich (vgl. auch Art. 9 – 22a PGR). Deswegen sind Einwilligungsunfähige in bestimmten Konstellationen an der Einwilligung zu beteiligen bzw. ist ihre Einwilligungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen (§ 280 Abs. 1 ABGB).
1 Die Debatte zur vorgeburtlichen Rechtsfähigkeit wird hier aussen vor gelassen, weil sie für die gegenständliche Fragestellung (urteilsunfähige Erwachsene) unbeachtlich ist.
2 LGBl. 2026 Nr. 16.
3 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (Revision Sachwalterrecht), BuA Nr. 35/2025, S. 18.