An die Datenschutzstelle (DSS) wird regelmässig die Frage herangetragen, wie eine rechtswirksame Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeholt werden kann, wenn die betroffene erwachsene Person nicht urteilsfähig (und damit nicht handlungs- bzw. geschäftsfähig) ist.
Die DSS hat deshalb ihren auf der Internetseite bestehenden Beitrag zur Einwilligung um ein entsprechendes Kapitel ergänzt. Der neue Abschnitt beschränkt sich auf urteilsunfähige Erwachsene. Die Urteilsunfähigkeit Erwachsener kann verschiedene Gründe haben, beispielsweise schwere Demenz oder Trunkenheit. Wie Verantwortliche in solchen Fällen und auch in Notfällen trotz fehlender Urteilsfähigkeit zu einer rechtswirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung kommen können, wird hier im neuen Kapitel dargelegt.