Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt gemäss Erwägungsgrund 27 der DSGVO nur für lebende Personen: «Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener».
Zwar sieht dieser Erwägungsgrund auch vor, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften zu dieser Thematik erlassen können, jedoch hat Liechtenstein von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Es gibt somit auch im nationalen Datenschutzgesetz (DSG) keinerlei Vorschriften für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verstorbener. In Liechtenstein endet der Datenschutz folglich mit dem Tod.
Dies bedeutet aber nicht, dass es generell keinerlei Vorschriften zu dieser Frage gibt. Die Handhabung betreffend Daten Verstorbener kann sich je nach Sachverhalt nach unterschiedlichen Rechtsgebieten und Regelungen richten, zum Beispiel nach dem Persönlichkeitsrecht. So liest man denn auch beispielsweise regelmässig bei Nachrichten über tödlich verunfallte Personen, dass aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes (betreffend die verstorbene Person und auch allfälliger Angehöriger) keine weiteren Angaben zur Identität der verstorbenen Person gemacht werden. Diese Aussage ist korrekt, denn wie gesagt kann sich der Schutz der Person nicht mehr auf den Datenschutz stützen, sondern müssen hierzu andere Rechtsgrundlagen bemüht werden.
Weitere Hinweise zur Regelung von Auskunft oder Löschung von personenbezogene Daten Verstorbener in bestimmten Bereichen finden sich ausserdem hier.