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Aktuelles aus der Datenschutzstelle #1

23.04.2024 - Recht

Die Datenschutzstelle (DSS) wird künftig regelmässig kurze Hinweise und Informationen aus ihrer Praxis im Rahmen des Newsletters versenden. Den Anfang machen drei Themen, welche jüngst mehrfach in der DSS aufkamen bzw. von ihr in Verfahren gerügt wurden.

  • Hinweis zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO:
    Beachten Sie, dass bei einer Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO nicht nur die verarbeiteten personenbezogenen Daten selbst beauskunftet werden müssen (z.B. in Form eines Zugangs zum Kundenkonto oder zur Personalakte), sondern dass darüber hinaus auch die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO bereitgestellt werden müssen: Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Datenempfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte sowie ggf. Datenquellen, automatisierte Entscheidfindungen inkl. Profiling, geeignete Garantien für internationale Datentransfers.
    Weitere Informationen zum Auskunftsrecht können hier nachgelesen werden.

  • Information zu Altersbeschränkungen bei Social Media-Applikationen in Liechtenstein:
    In Liechtenstein können Jugendliche im Allgemeinen ab 14 Jahren selbständig gewisse Verträge abschliessen (Art. 18 PGR). In Bezug auf Social Media-Applikationen, wie Facebook, Instagram, Tiktok, WhatsApp o.ä., welche als Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 DSGVO gelten, ist es Jugendlichen jedoch erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres erlaubt, selbständig ein entsprechendes Konto zu eröffnen bzw. in die damit einhergehende Datenverarbeitung einzuwilligen. Davor ist dazu zusätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Unabhängig davon sind jeweils auch die spezifischen Altersbeschränkungen der Applikations-Anbieter zu beachten.

  • Information zur Videoüberwachung in Freizeitanlagen:
    Der liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat kürzlich eine Entscheidung der DSS klar bestätigt, wonach bei der Videoüberwachung von Freizeitanlagen ein besonders strenger Beurteilungsmassstab angelegt werden muss (VGH 2022/109). In der Regel überwiegen in solchen Situationen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auf Privatsphäre bei ihrer Freizeitgestaltung, sodass hier Videoüberwachungsanlagen höchstens in sehr seltenen und eingeschränkten Ausnahmesituationen zulässig sein können. Bitte beachten Sie, dass dieselben strengen Überlegungen auch bei Restaurants, Hotels, Pausenräumen oder Aussenanlagen für den Aufenthalt der Mitarbeitenden (etwa Raucherecken) etc. gelten. Überall, wo sich Menschen über einen längeren Zeitraum zur Gestaltung ihrer Freizeit, zur Erholung, zum sozialen Austausch etc. aufhalten, ist ein sehr strenger Massstab für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung anzulegen.
    Weitere Informationen zur Videoüberwachung können hier nachgelesen werden.

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