Die Datenschutzstelle (DSS) aktualisiert ihre Informationen zu Cookies und vergleichbaren Technologien sowie zu den damit einhergehenden Pflichten.
Mit der Revision des Kommunikationsgesetzes (KomG) vom 1. Februar 2025 wurde Art. 61 Abs. 4 neu eingeführt. Die Bestimmung entspricht weitgehend Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG in der Fassung 2009), obwohl diese Fassung im EWR noch nicht übernommen wurde. Die Regelung betrifft die Speicherung bzw. das Auslesen von Informationen in Endgeräten (z.B. Cookies, Tracking-Technologien) und setzt grundsätzlich eine informierte Einwilligung nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) voraus. Ausnahmen gelten für (a) die reine Übertragung von Nachrichten über ein elektronisches Kommunikationsnetz und (b) technisch unbedingt erforderliche Massnahmen zur Bereitstellung eines vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienstes.
Die Bestimmung ist der Grund dafür, dass viele Betreiber von Webseiten oder mobilen Applikationen verpflichtet sind, Consent Management Tools bzw. so genannte «Cookie-Banner» einzusetzen, um erforderliche Einwilligungen einzuholen. Dabei ist die Auslegung der Ausnahme b), also dessen, was genau unter «technisch erforderliche» Cookies und vergleichbare Technologien fällt, in Europa nicht einheitlich. So gehen insbesondere bei sehr reduzierten, simplen, nicht-personenbezogenen Webanalysen und Besucherstatistiken die Meinungen der Datenschutz-Aufsichtsbehörden auseinander, ob dafür eingesetzte Cookies und vergleichbare Technologien eine Einwilligung brauchen oder nicht.
Da nicht zuletzt auch die EU-Kommission derzeit wieder an einer Vereinfachung der Einwilligungspflicht für Cookies und vergleichbare Technologien arbeitet, schliesst sich die DSS der grosszügigeren Auslegung der Behörden etwa aus Frankreich und Italien an. Sie erlaubt unter strengen Bedingungen das Setzen von Cookies und vergleichbaren Technologien für den alleinigen Zweck der Erstellung von den eben genannten einfachen Webanalysen und Besucherstatistiken auch ohne die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung via Cookie-Banner (Consent Management Tool). Allerdings sind in der Datenschutzerklärung diesbezüglich die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO zu wahren und es ist den Betroffenen ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO einzuräumen, da es sich um eine Datenverarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses handelt (Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO).
Die weiteren Bedingungen für solche Cookies und vergleichbaren Technologien bzw. die Verarbeitung der mit ihnen erhobenen Daten durch den Verantwortlichen oder einen dazu eingesetzten Auftragsverbeiter können neu hier nachgelesen werden. Zu beachten ist dabei, dass viele grosse Anbieter von Webanalysen diese Bedingungen nicht erfüllen, insbesondere weil sie die Daten auch für eigene Zwecke weiterverarbeiten.
→ Hinweis: Durch die beschriebene Auslegung des neuen Art. 61 Abs. 4 KomG sollten alle Betreiber von Webseiten und Applikationen in Liechtenstein, die bisher keine Einwilligung für ihre Webanalyse / Besucherstatistik benötigt haben, auch weiterhin keine Einwilligung via Cookie-Banner (Consent Management Tool) dafür brauchen.